In einem Schreiben an den BVMed vom März 2022 hatte der Bewertungsausschuss darauf hingewiesen, dass im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) die Berechnungsfähigkeit der erforderlichen Transmitter zwar fehle, dies aber nicht dazu führe, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Transmitterkosten nicht übernehmen müssten. Allerdings sei hierfür eine Vereinbarung des Versicherten mit seiner Krankenkasse erforderlich, was in der Praxis zu Problemen führe, so der BVMed.
„Ohne externe Übertragungsgeräte und die notwendige Infrastruktur kann ein Telemonitoring von kardialen Implantaten nicht durchgeführt werden. Nach der Erfahrung unserer Mitgliedsunternehmen im Bereich der telemedizinischen Funktionsanalyse führt jedoch ein Verfahren, nach dem GKV-Versicherte individuell mit ihren Krankenkassen die Übernahme der Kosten zur telemedizinischen Anbindung im Einzelfall klären müssen, zu Versorgungsproblemen“, schreibt der BVMed an den Bewertungsausschuss. So gebe es bereits bei der telemedizinischen Funktionsanalyse einen nicht unerheblichen Teil von Krankenkassen, die sich unter Verweis auf die fehlende Berechnungsfähigkeit im EBM weigern, die Kosten zu übernehmen. Die Bereitstellung von telemedizinischen Lösungen im Einzelfall auf Grundlage individueller Kostenübernahmeanträge führe zudem zu einem hohen administrativen Aufwand für alle Beteiligten und zu zeitlichen Verzögerungen. „Wir brauchen hier eine einheitliche und flächendeckende Regelung“, so die BVMed-Forderung.
Der BVMed bietet daher den Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses einen Dialog an, „wie die Industrie und die Selbstverwaltung gemeinsam ein Verfahren etablieren können, mit dem eine einheitliche, flächendeckende und zeitnahe Versorgung der Herzinsuffizienz-Patient:innen mit den erforderlichen Technologien erreicht wird“.
Quelle: BVMed