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Medizin |

DigiG soll Telemedizin voranbringen

Die Telemedizin findet sich im DigiG-Entwurf im Zusammenhang mit Videosprechstunden, Telekonsilen, DMPs und Apotheken. Ziel ist ein Ausbau, eingehegt von Qualitätsplanken.

Bild: © AndSus – stock.adobe.com, 213581929, Stand.-Liz.

In Sachen Telemedizin will der DigiG-Entwurf zum einen mehr Transparenz schaffen. So muss der Bewertungsausschuss dem BMG künftig jährlich einen Bericht vorlegen, der eine Statistik über die Erbringung ambulanter telemedizinischer Leistungen, unterschieden nach Leistungserbringern, enthält. Der Bericht soll auch Daten zum Verhältnis telemedizinischer und sonstiger Behandlungsleistungen je Vertragsärzt:in und zur Zahl der telemedizinischen Zentren bei Herzinsuffizienz enthalten.

 

EBM-Schranke öffnet sich, assistierte Telemedizin in Apotheken kommt

Zum anderen bringt der neu gefasste §87 SGB V Änderungen bei der Abrechnung der Telemedizin. Aufgehoben wird die mengenmäßige Begrenzung der telemedizinischen Leistungen im EBM, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Bewertungsausschuss Qualitätszuschläge vorsehen kann. Es muss also nicht jede Art der Telemedizin gleichbehandelt werden. Was die Qualität angeht, werden die Partner der Bundesmantelverträge im §87 Absatz 2n SGB V verpflichtet, spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen zu machen, „die als Videosprechstunde oder Konsile erbracht werden“. Zu regeln sei hier unter anderem die Nutzung der ePA und des eMP, die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs und die strukturierte Anschlussversorgung bei Videosprechstunden.

 

Als neuen Player in Sachen Telemedizin holt das DigiG die Apotheken ins Boot. Im neuen § 129 Absatz 5h wird Apotheken das Recht gegeben, assistierte Telemedizin anbieten zu können. Diese soll demnach insbesondere Maßnahmen der Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen, der Anleitung zur Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen sowie der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben umfassen. Räumliche und technische Voraussetzungen dafür sowie Details zu Vergütung und Abrechnung sollen in einer Vereinbarung zwischen Spitzenverband der Krankenkassen und ABDA niedergelegt werden.

 

Digitales Disease Management für Diabetes wird implementiert

Ein im weiteren Sinne ebenfalls telemedizinisches Thema bringt der neu zu schaffende §137f aufs Tablett, nämlich digitale strukturierte Behandlungsprogramme für Typ-1-Diabetes und Typ-2-Diabetes. Diese sollen die „analogen“ Disease-Management-Programme nicht ersetzen, sondern ergänzen: Patient:innen sollen künftig wählen können, welche Art von Programm sie nutzen wollen. Ziel der digitalen Programme ist die systematische Einbindung von ePA, digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), Telemedizin und elektronischem Medikationsprozess. Digital erhobene Messwerte sollen über die ePA zusammengeführt und ambulante telemedizinische Leistungen intensiv genutzt werden, beispielsweise im Kontext einer entsprechenden Diabetes-DiGA.