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Medizin |

Digitalisieren, ohne etwas zu ändern?

Die KV Bayerns erringt ein bemerkenswertes Urteil gegen die TeleClinic. Indirekt ist es ein Ruf nach der Politik – die den KVen jetzt auch bei der Obergrenze dazwischen grätscht.

Bild: © Di Studio – stock.adobe.com, 1053731985, Stand.-Liz.

Die TeleClinic hat sich in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Telemedizinakteure im deutschen Gesundheitswesen gemausert. In einem Markt mit bis vor Kurzem – die Zahlen fingen zuletzt wieder an, zu steigen – rückläufigen Videosprechstunden hat allein die TeleClinic ihr Angebot erweitern können. Das ruft einige KVen auf den Plan, die der Plattform auch gerichtlich zu Leibe rücken.

 

TeleClinic will bei einigen Punkten in die Revision gehen

Konkret hat die KV Bayerns (KVB) schon im Jahr 2022 vor dem Sozialgericht München ein Verfahren gegen die TeleClinic angestrengt, in dem am 29. April 2025 das Urteil gefällt wurde. Schon dass es so lange gedauert hat, ist bemerkenswert. Die 84-seitige Urteilsbegründung zu dem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: S 56 KA 325/22) liegt den Prozessbeteiligten vor, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels noch nicht online zugänglich war. Neben der KV Bayerns hat auch die KV Nordrhein letztes Jahr ein eigenes Gerichtsverfahren initiiert, das aber noch in den Anfängen steckt. Ein konfrontativer Umgang mit der Telemedizinplattform ist durchaus nicht Konsens bei den KVen. Es gibt andere KVen, die eng kooperieren und interessante gemeinsame Projekte ins Leben gerufen haben, unter anderem im Bereich des KV-Notdienstes.

 

Im Kern hat die KV Bayerns mit ihrer Unterlassungsklage teilweise Erfolgt gehabt, teilweise aber auch nicht. „Wir werden gegen das Urteil in die Berufung gehen“, sagte TeleClinic Geschäftsführer Benedikt Luber im Gespräch mit E-HEALTH-COM. „In jedem Fall betrifft das Urteil ausschließlich das TeleClinic-Angebot in Bayern und hat keine Auswirkungen auf unsere bundesweiten Leistungen.“ In Bayern hat die TeleClinic bereits vor dem Urteil insofern auf die Bedingungen der KVB reagiert, als sie eine eigene Seite für Kund:innen im Freistaat aufgesetzt hat, die einige Claims und Funktionen nicht enthält, die auf der bundesweiten Seite weiter zu finden sind.

 

Gericht sieht Verstöße gegen Berufsordnung und freie Arztwahl

Was steht drin im Urteil? Der Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek von Luther Health Care Law hat wesentliche Punkte in einem ausführlichen und kontrovers diskutierten Post auf LinkedIn zusammengefasst. Er spricht von einem „Rundumschlag“. Demnach ist es der TeleClinic (in Bayern) künftig nicht mehr erlaubt, von Ärztinnen und Ärzten nur noch dann Geld zu verlangen, wenn eine Videosprechstunde zustandekommt. Dieses nutzungsbasierte Preismodell sei eine Zuweisung gegen Entgelt und damit eine Verstoß die ärztliche Berufsordnung.

 

Die TeleClinic darf in Bayern gemäß dem (erstinstanzlichen) Urteil auch nicht mehr für den Arzt oder die Ärztin eine Patientenakte führen. Hier wird auf die Grundlagen der vertragsärztlichen Versorgung verwiesen, wonach Aufgaben, Rechte und Pflichten, deren Erfüllung dem Vertragsarzt obliege, nicht an zertifizierte Videodiensteanbieter übertragen werden dürften. Nicht erlaubt sein soll künftig auch die Praxis, wonach Patient:innen einen Zeit-Slot für die Videosprechstunde wählen können, der an alle verfügbaren Ärztinnen und Ärzte weitergeleitet wird, die dann entscheiden, wer übernimmt. Das, so das Sozialgericht, verstoße zum einem gegen die freie Arztwahl. Zum anderen stifte die Plattform damit zu einem Verstoß gegen den Bundesmantelvertrag an, da Vertragsärztinnen und -ärzte zur Behandlung aller Versicherten verpflichtet seien.

 

Das Sozialgericht untersagt der TeleClinic in Bayern außerdem, vorab Symptome zu erfragen, da es keine wirksame Delegationsvereinbarung gebe und die Gefahr bestehe, dass Patient:innen auf Basis ihrer Symptome abgewiesen würden. Verboten wird ferner, von den Patient:innen vorab eine Registrierung zu verlangen sowie Werbung für umfassende Versorgungsangebote zu machen, die suggerieren, dass jede Erkrankung telemedizinisch versorgt werden könne. Ebenfalls nicht erlaubt ist die Bewerbung von DiGAs für umfassende Diagnosen, wenn die Zulassung tatsächlich nur bestimmte Subgruppen umfasst. Und eine spezifische Versandapotheke für die Einlösung von eRezepten darf auf der Homepage auch nicht genannt werden. Immerhin: Das Sozialgericht betont, dass das persönliche Arzt-Patienten-Gespräch nicht mehr Goldstandard sei.

 

Luber: „Nutzungsabhängiges Preismodell entspricht geltendem Recht“

Die TeleClinic wird gegen mehrere dieser Punkte in Berufung gehen, sieht das Urteil insgesamt aber nicht so negativ, wie es zunächst klingt: „In einigen Punkten wird das Angebot der TeleClinic bestätigt, und übrigens muss die KV auch die überwiegenden Kosten tragen“, so Luber zu E-HEALTH-COM.

 

Zu den Punkten, die mittlerweile bereits obsolet seien, gehöre das Thema Registrierungspflicht. Die gab es für den Videodienst ohnehin nicht, und auch die wettbewerbsrechtlich beanstandeten Formulierungen seien auf der bayerischen Subseite entfernt worden. Das vom Gericht untersagte Zeitslot-Auswählen wurde ebenfalls angepasst: „Ärztinnen und Ärzte können jetzt bei der Terminbuchung konkret ausgewählt werden“, so Luber.

 

Eines der Berufungsthemen wird das Verbot der Symptomabfrage sein. Denn die kürzlich in Anlage 31c Bundesmantelvertrag formulierten Anforderungen für die Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen sehen eine strukturierte Ersteinschätzung explizit vor. Hier widersprechen die (vom KV-System mitentwickelten) Anforderungen möglicherweise dem Richterspruch. Auch beim Preismodell ist die TeleClinic anderer Auffassung als das Urteil: „Wir sind überzeugt, dass unser Preismodell den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht“, so Luber. Positiv wertet der TeleClinic Geschäftsführer, dass das Sozialgericht den Sicherstellungsauftrag nicht als KV-exklusiv festschreibe: „Im Grundsatz wird das TeleClinic-Angebot dadurch gestärkt, und das begrüßen wir natürlich sehr.“

 

BMG kassiert Obergrenzenregelung bei Videosprechstunden ein

Wie geht es jetzt weiter? Außergerichtlich, so Luber, habe es seitens der KV Bayerns überhaupt kein Interesse gegeben, sich zu einigen. Das klingt zunächst einmal unsouverän auf Seiten der KV. Andererseits zwingt das Urteil alle Beteiligten und nicht zuletzt die Politik, sich mit der Telemedizin noch einmal intensiver zu beschäftigen, und das hat vermutlich sogar etwas Gutes: Was genau erwartet das Gesundheitswesen von der Telemedizin? Und was nicht? Wenn es gelingt, diese Fragen endlich klar zu beantworten, dürfte einiges an Konfliktpotenzial wegfallen.

 

Denn eins ist klar: Man kann nicht politisch durch die Lande ziehen und Videosprechstunden als integralen Teil eines neuen Gesundheitswesens propagieren und den Anbietern gleichzeitig einen Knüppel nach dem anderen zwischen die Beine werfen. Digitalisieren, ohne irgendetwas zu ändern, das wird nicht gehen. Zumindest dem Einheitlichen Bewertungsausschuss hat die Politik das jetzt indirekt auch signalisiert. Rückwirkend zum 1. April 2025 können Niedergelassene 50 % aller Patient:innen ausschließlich mit Videosprechstunde behandeln, ohne dass im selben Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.

 

Das hatte man im Bewertungsausschuss ursprünglich anders ausbaldowert. Geplant und beschlossen waren separate Obergrenzen für eigene und unbekannte Patient:innen, öffentlich verkündet im April 2025. Bei Patient:innen, die in den letzten drei Quartalen vor Ort in der Praxis waren, hätten Arztpraxen künftig bis zu 50 % aller Leistungen telemedizinisch erbringen können, bei fremden Patient:innen nur 30 %. Das flog dem Bewertungsausschuss um die Ohren. Man komme einer Bitte des Bundesministeriums für Gesundheit nach, die Regelung zur Begrenzung von Videosprechstunden zu vereinfachen, heißt es in einer entsprechenden Mitteilung der KV Nordrhein. So kann man es auch formulieren.

 

Weitere Informationen:

LinkedIn Post von Dr. Thomas Willaschek, Luther Health Care Law

https://www.linkedin.com/posts/dr-thomas-willaschek-a6031b61_teamluther-activity-7348954207015596032-TYrt/

 

Mitteilung der KV Nordrhein zur Revision der Revision der Obergrenzenregelung im EBM

https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/videosprechstunde-einheitliche-obergrenze-fuer-bekannte-und-unbekannte-patienten-rueckwirkend-zum-1-april