Die Diskussionen um die Erstattungsbeträge für FastTrack-DiGA im ersten Jahr der (so genannten) freien Preisbildung gehen weiter. Ein Ende der Verhandlungen zwischen Herstellerverbänden und GKV-Spitzenverband ist noch immer nicht abzusehen, aber an anderer Stelle ist es in der vergangenen Woche einen kleinen Schritt vorangegangen: Ärztinnen und Ärzte, die DiGA verordnen, können diese Verordnung jetzt – rückwirkend zum 1. Januar 2021 – abrechnen. Das hat der erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen, in dem KBV- und Krankenkassenvertreter sitzen und die EBM-Ziffern für die ambulante GKV-Abrechnung festlegen.
Wie die Ärzte Zeitung berichtet, wurde für die DiGA Verordnung jetzt die extrabudgetäre Ziffer 01470 geschaffen, Zusatzpauschale für die Erstverordnung einer DiGA genannt. Sie gilt vorerst für zwei Jahre, danach, also ab 2023, ist geplant, sie in den Grund- und Versichertenpauschalen aufgehen zu lassen. Eine DiGA-Folgeverordnung ist nicht separat abrechenbar, allerdings kann die Ziffer 01470 mehrfach geltend gemacht werden, wenn mehrere verschiedene DiGA verordnet werden. Reich wird der verordnende Arzt davon freilich nicht: Dotiert ist die Ziffer mit 18 Punkten, bei einem Punktwert von rund 11 Cent entspricht das etwa 2 Euro. Immerhin: Auch im Rahmen einer Videosprechstunde kann eine DiGA verordnet und abgerechnet werden. Es wurde also zumindest keine neue Präsenzhürde eingeführt.
Nun ist bei den DiGA ja ausdrücklich vorgesehen, dass Ärztinnen und Ärzte auch im Verlauf Kosten geltend machen können, wenn die DiGA zu einem Mehraufwand führt. Dass das stark einzelfallabhängig ist, verwundert nicht. Entsprechend scheinen die Bewertungsausschüssler das auch auf Ebene einzelner DiGA im Detail regeln zu wollen. Darauf deutet zumindest die ebenfalls neue, ebenfalls extrabudgetäre Ziffer 014071 hin, die auf Verlaufskontrollen und Auswertung bei einer DiGA zielt. Sie ist explizit an die DiGA somnio gekoppelt, kann also nicht einfach für irgendeine DiGA geltend gemacht werden. Somnio ist eine App, die schlafbezogene Daten erfasst und zur Begleitung und/oder Vorbereitung einer schlafmedizinischen Therapie eingesetzt werden kann. Die Ziffer 01471 ist mit 64 Punkten dotiert, bringt der verordnenden Praxis also rund 7 Euro.