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Vernetzung |

Ausgabestopp für elektronische Praxisausweise aufgehoben

Der Ausgabestopp bei elektronischen Praxisausweisen wurde aufgehoben. Ärzte und Psychotherapeuten können spätestens ab Anfang nächster Woche wieder Ausweise bestellen. Auch bereits beantragte Karten werden dann ausgeliefert.  

Quelle: © pfluegler photo

Die gematik – die Betreibergesellschaft für die elektronische Gesundheitskarte – hatte Ende Dezember die Ausgabe der Praxisausweise (SMC-B-Karten) vorsorglich gestoppt, nachdem Defizite beim Ausgabeprozess bekannt geworden waren. Die Karten werden für den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) benötigt.

 

Die KBV ist erleichtert, dass die Ausgabe der Praxisausweise zügig wiederaufgenommen werden konnte, wie KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel den PraxisNachrichten sagte. Denn die betroffenen Praxen koste jeder Tag, den sie später an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden können, Geld. Grund sind die Sanktionen, die der Gesetzgeber vorschreibt und zum 1. März verschärft.

 

Zusätzliche Identifizierung

Um einen Missbrauch der Praxisausweise zu verhindern, wurde festgelegt, dass die Kartenhersteller die Ausweise ab sofort nur noch an Adressen ausliefern dürfen, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hinterlegt sind.

 

Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme schreibt die gematik außerdem eine Identifizierung des Antragstellers vor. Diese erfolgt entweder über die Anmeldung des Arztes oder Psychotherapeuten im Mitgliederportal seiner Kassenärztlichen Vereinigung, wenn er darüber den Praxisausweis bei einem der drei Kartenhersteller bestellt (einige KVen bieten das an). Anderenfalls ruft die KV in der Praxis an und lässt sich die Bestellung bestätigen. Dazu wird die Antragsnummer geprüft.

 

Zugang zur TI nur mit SMC-B-Karte

Ärzte und Psychotherapeuten benötigen die SMC-B-Karte, um sich als medizinische Einrichtung in der TI zu identifizieren. Sie kommen nur mit der Karte in das Gesundheitsnetz.

 

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), der auch von dem Ausgabestopp betroffen war, ist für den Zugang zur TI nicht erforderlich, wohl aber für bestimmte Anwendungen wie den elektronischen Arztbrief. Auch der eHBA kann inzwischen wieder bestellt und ausgeliefert werden.

 

Quelle: KBV