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Medizin |

BÄK informiert über ausschließliche Fernbehandlung

Ein Jahr nach dem Ärztetagsbeschluss hat die Bundesärztekammer jetzt ihre „Hinweise und Erläuterungen“ zur Fernbehandlung aktualisiert und die ausschließliche Fernbehandlung einbezogen.

Quelle: © Maksim - Fotolia

„Nicht einmal ein Jahr nachdem der Deutsche Ärztetag im Jahr 2018 den Weg für die ausschließliche Fernbehandlung geebnet hat, ist die Umsetzung in den Ländern auf einem guten Weg. Mittlerweile haben fast alle Ärztekammern entsprechende berufsrechtliche Neuregelungen eingeleitet. Nun kommt es darauf an, Ärztinnen und Ärzte umfassend über die neuen Möglichkeiten zu informieren“, betont Dr. Josef Mischo, Vorsitzender des Berufsordnungsausschusses der Bundesärztekammer. Die BÄK hat jetzt aktuelle Hinweise und Erläuterungen zur ausschließlichen Fernbehandlung vorgelegt, die vom Vorstand verabschiedet wurden.

 

„Nicht alle Sinne verfügbar“

Das Dokument, das im Internet einsehbar ist, erläutert zunächst die Neufassung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä und geht auf wichtige Komponenten der Neufassung ein, darunter insbesondere auf jenen Passus, der den Arzt verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob bei einem Patienten eine ausschließliche Fernbehandlung ärztlich vertretbar ist: „Bei der Beurteilung ist insbesondere zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzten bei einer ausschließlichen Fernbehandlung nicht alle Sinne und erforderlichen Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich ein unmittelbares und umfassendes Bild von Patientinnen und Patienten zu verschaffen. Selbst das Hören und Sehen lässt sich über Kommunikationsmedien mitunter nur eingeschränkt abbilden“, so die BÄK.

 

Zusätzlich zu den detaillierten Erläuterungen – es gibt sogar einen eigenen Absatz zu dem Wort „insbesondere“ – erhalten Ärzte in der BÄK-Publikation eine Checkliste an die Hand, mit der sie abschätzen können, ob eine Behandlung oder Beratung ausschließlich über Kommunikationsmedien vertretbar ist oder nicht. Es wird außerdem ein Absatz zu häufigen Fragen aus der ärztlichen Praxis angeboten, die um die Themen Arzneimittel, Heilmittel, Arbeitsunfähigkeit, Überweisungen, Soziotherapie, Weiterbehandlung und – Stichwort Heilmittelwerbegesetz – Werbung kreisen.

 

Hermann Gröhes Bremsweg wird nochmal verlängert

Gelinde gesagt etwas unglücklich ist hier gleich die erste Frage, die darauf abzielt, ob eine ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung zulässig ist. Die Frage wird im Einklang mit dem derzeit noch gültigen Passus im Arzneimittelgesetz („Lex Dr. Ed“) mit einem klaren Nein beantwortet. Natürlich ist auch in der BÄK bekannt, dass diese Regelung im Rahmen des GSAV aller Voraussicht nach in den nächsten Wochen gestrichen wird. Warum man den Bremsweg dieses unglücklichen Gröhe-Gesetzes mit einer derart prominenten Positionierung jetzt nochmal verlängern muss, wird das Geheimnis der Bundesärzte bleiben. Immerhin: Es gibt eine Fußnote mit einem Hinweis auf das GSAV.

 

Insgesamt ist Mischo und ist die Bundesärztekammer überzeugt, dass sich die Behandlung aus der Ferne als eine von vielen Formen ärztlicher Patientenversorgung in Deutschland etablieren wird. Die BÄK-Arbeitsgruppe wird sich deshalb in einem nächsten Schritt mit Fragen der Einbindung der ausschließlichen Fernbehandlung in die Versorgungsstrukturen befassen. Hier freilich ist nicht zuletzt auch die KBV gefragt, die sich bei diesem Thema bisher vornehm zurückhält.

 

Hinweise und Erläuterungen zu §7 Abs. 4 MBO-Ä – Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/HinweiseErlaeuterungenFernbehandlung.pdf

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/HinweiseErlaeuterungenFernbehandlung.pdf

 

Fragenkatalog zur Fernbehandlung

https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/fernbehandlung/fragenkatalog/