Die Bundesärztekammer (BÄK) warnt vor Regelungen, nach denen medizinische Daten wie der Notfalldatensatz und das elektronische Rezept künftig nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, sondern in einer Online-Datenhaltung verfügbar sein sollen.
„Die Regelung ist allein technikgetrieben und lässt Versorgungsnotwendigkeiten außer Acht“, kritisiert die BÄK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf für das sogenannte Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, der auch zahlreiche Maßnahmen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens enthält.
Unter anderem sieht der Entwurf die Verschiebung mehrerer Fristen vor, die mit der bereits im letzten Jahr beschlossenen Überführung der beiden Anwendungen in reine, smartphone-basierte Online-Lösungen im Zusammenhang stehen.
Aus Sicht der BÄK würden vulnerable Gruppen unter Umständen von der Nutzung der medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur ausgegrenzt, wenn sie kein Smartphone besitzen oder nicht in der Lage sind, ein Smartphone adäquat zu bedienen.
Die Nutzung der medizinischen Anwendungen könnte zudem behindert werden, da nicht flächendeckend ein mobiler Internetzugang gegeben ist. Den Versicherten sollten daher Wahlmöglichkeiten eingeräumt werden.
Hingegen werden die geplanten Regelungen, nach denen IT-Firmen eine diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste, die von der gematik zugelassen und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, gewährleisten müssen, von der Bundesärztekammer unterstützt. Dadurch werde das bisherige wettbewerbsbehindernde Verhalten einiger Hersteller deutlich erschwert. „Nur ein funktionierender Wettbewerb schafft die notwendigen Rahmenbedingungen für bessere, an den Präferenzen der Nutzer, ausgerichtete Lösungen“, so die BÄK.
Die ebenfalls im Entwurf enthaltene Regelung, nach der Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an unterschiedliche Beteiligte übermittelt werden können sollen, lehnt die Bundesärztekammer ab.
Aus dem Entwurf gehe nicht hervor, welchen Mehrwert die Übermittlung der Daten an Institutionen bietet, die nicht als Leistungserbringer an der Behandlung von Versicherten beteiligt sind. „Auch Rahmenbedingungen und notwendige medizinische Qualifikationen der Berechtigten sowie Fragen der Haftungsabgrenzung bleiben unberücksichtigt“, heißt es in der Stellungnahme.
Bezogen auf krankenhausbezogene Regelungen im Referentenentwurf unterstützt die BÄK das Vorhaben, Krankenhäusern bei einer erstmaligen Leistungserbringung zu ermöglichen, diese Leistungen bis zum Abschluss der Strukturprüfung durch den Medizinischen Dienst, längstens bis zum 30. Juni eines Jahres, abzurechen.
Zudem tritt die Bundesärztekammer dafür ein, dass die Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste vom Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund beschlossen werden.
Quelle: BÄK