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Medizin |

Corona-Krise: Nutzung der Videosprechstunde im zweiten Quartal unbegrenzt möglich

Anbieter verzichten auf Gebühren

Quelle: © fotohansel

Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband die Begrenzungsregelungen bei Videosprechstunden für das zweite Quartal 2020 aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge ab 1. April vorläufig nicht mehr limitiert. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen so verstärkt auf die Videosprechstunde zurückgreifen können, um den Arzt-Patienten-Kontakt zu erleichtern. Insbesondere Hausarztpraxen könnten so entlastet werden, indem sie die Videosprechstunde als zusätzliches und sinnvolles Unterstützungsangebot nutzen.

 

KBV und Krankenkassen haben angekündigt, spätestens zum 31. Mai zu prüfen, ob angesichts der weiteren Entwicklung die Aussetzung der Begrenzungsregelungen bei Videosprechstunden verlängert wird. Zusätzlich zu dieser Ausnahmeregelung verzichten verschiedene Anbieter von Videosprechstunden wegen der Corona-Krise auf Gebühren, die Ärztinnen und Ärzte sonst in der Regel für die Nutzung der Anwendungen bezahlen müssen. Eine Übersicht zu den Anbietern und den aktuellen Sonderkonditionen hat der Health Innovation Hub unter https://hih-2025.de/corona/ zusammengestellt.

 

Insbesondere zu Patientinnen und Patienten, die unter Quarantäne gestellt wurden, können Ärztinnen und Ärzte per Videosprechstunde Kontakt aufnehmen. Zusätzlich verringert die Nutzung der Videosprechstunde die Wahrscheinlichkeit, dass sich Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes in einer Arztpraxis gegenseitig mit verschiedenen Infektionen wie möglicherweise mit SARS-Cov-2 anstecken.

 

Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn die Patientin oder der Patient zum ersten Mal Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt hat. Die Konsultation per Video ist eine Alternative zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, kann diesen aber nicht in allen Behandlungsfällen ersetzen. Generell gilt es abzuwägen, für welchen Behandlungsfall eine Videosprechstunde sinnvoll ist. Im Unterschied zu einem Telefonat bieten Videosprechstunden den Vorteil, dass sich Ärztinnen und Ärzte einen Eindruck vom äußeren Zustand der Patientinnen und Patienten verschaffen können, was in bestimmten Fällen ausschlaggebend sein kann. Außerdem entfallen mögliche längere Anfahrtswege für Patientinnen und Patienten wie auch für Ärztinnen und Ärzte, die dadurch möglicherweise weniger Hausbesuche vornehmen müssen.

 

Für die Nutzung der Videosprechstunde benötigen Ärztinnen und Ärzte die Lizenz eines zertifizierten Videodienstanbieters. Für den virtuellen Arzt-Patienten-Kontakt ist für beide Beteiligten eine Internetverbindung und ein Endgerät mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher erforderlich. Patientinnen und Patienten benötigen keine zusätzliche Software. Weitere Informationen zur Videosprechstunde sind auf der Homepage der KBV unter https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php abrufbar.

 

Quelle: Landesregierung Schleswig-Holstein