Der Verband der forschenden Pharmaunternehmen (vfa) warnt vor weiteren Einschnitten bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Geplant ist ein weiterer Preisabschlag für DiGA, der sich nach der Abbruchsquote in den ersten vier Wochen der Behandlung richtet. Die Änderung soll im aktuellen Änderungspaket zur Notfallreform eingebracht werden, das am Mittwoch im Gesundheitsausschuss diskutiert wird.
Die Maßnahme steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Folgen: Die Kürzungen gefährden die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten. Zudem schwächen sie die Planungssicherheit der Unternehmen.
„Klinische Evidenz und technische Weiterentwicklung erfordern langfristige Investitionen. Immer neue Eingriffe in die Vergütung erschweren diese Planung“, sagt Dennis Geisthardt, Leiter des digital.hub im vfa. „Damit steigt das Risiko, dass bestehende Therapieangebote vom Markt verschwinden und neue digitale Therapien die Versorgung gar nicht erst erreichen.“
Begrenzte Finanzwirkung, Risiken für die Versorgung
Mit den nun vorgeschlagenen Maßnahmen lässt sich basierend auf dem minimalen Anteil an den GKV-Gesamtausgaben vergleichsweise wenig einsparen. Weitere Kürzungen werden dazu führen, dass Anbieter ihre DiGA nicht mehr wirtschaftlich weiterführen können, geschweige denn neue entwickeln. Dann verlieren Patientinnen und Patienten einen Teil der Versorgung, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt.
„Die Digitalstrategie des Bundesgesundheitsministeriums für das Gesundheitswesen und die Pflege setzt auf mehr digitale Therapien in der Versorgung. Mit weiteren Kürzungen wird für geringe Einsparungen viel Versorgung aufs Spiel gesetzt“, sagt Geisthardt. „Strategie und Vergütung müssen in dieselbe Richtung zeigen.“
Hintergrund: Gesetzliche Vorgaben für DiGA
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll das Ausgabenwachstum der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen. Mit diesem Gesetz wurden zusätzliche Mengenabschläge für digitale Gesundheitsanwendungen sowie neue Vorgaben für Höchstbeträge im ersten Jahr eingeführt. Letztere betreffen DiGA, die keiner Gruppe vergleichbarer Anwendungen zugeordnet werden können.
Unabhängig davon bestehen bereits Vorgaben für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung. Der Umfang der Datenübermittlung wird in der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung konkretisiert und erfasst unter anderem die Nutzung der Anwendungen, Nutzungsabbrüche und den von Patientinnen und Patienten berichteten Gesundheitszustand. Die Nutzung dieser Daten für einen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil wird in der DiGA-Rahmenvereinbarung verhandelt.
Quelle: vfa
