E-HEALTH-COM ist das unabhängige Fachmagazin für Gesundheitstelematik, vernetzte Medizintechnik , Telemedizin und Health-IT für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Mehr

Für das ePaper anmelden

Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden

Anmelden

Passwort vergessen?

Medizin |

Herzinsuffizienz-Telemonitoring kann losgehen

Die EBM-Ziffern stehen, aber ein Selbstläufer wird es nicht: Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz geht jetzt in die Etappe Regelversorgung.

Bild: © elenabsl – stock.adobe.com

Nach dem Beschluss der Erweiterten Bewertungsausschuss Ende des Jahres sind die neuen EBM-Ziffern zum Telemonitoring jetzt offizieller Bestandteil des EBM-Katalogs. Neue und jeweils gleich dotierte GOP wurden in die EBM-Abschnitte für Hausärzt:innen, Kinderärzt:innen und Kardiolog:innen aufgenommen, wobei letztere auch für allgemeine Internist:innen und Internist:innen mit Schwerpunkt Nephrologie oder Pneumologie gelten.

 

Konkret gibt es für die Indikationsstellung inklusive Patientenaufklärung 65 Punkte oder 7,32 Euro für vollendete 5 Minuten, maximal dreimal abrechenbar. Die Betreuungspauschale einmal pro Krankheitsfall beträgt 128 Punkte oder 14,42 für den „primär behandelnden Arzt“. Seitens des Telemedizinzentrums (TMZ) gibt es 95 Punkte oder 10,70 Euro für Anleitung und Aufklärung, 1100 bzw. 2100 Punkte, entsprechend 124 bzw. 237 Euro, für das Telemonitoring mittels kardialen Aggregaten bzw. mittels externen Messgeräten. Es gibt außerdem einen Zuschlag von 235 Punkten oder 26,48 Euro für ein intensiviertes Monitoring und eine Kostenpauschale für die Geräte von 68 Euro.

 

TMZ-Leistungen erfordern eine Genehmigung durch die jeweilige KV. Zugrunde gelegt wird eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die derzeit bei KBV und GKV-Spitzenverband noch in Arbeit ist. Es kann also noch nicht sofort losgehen, wobei übergangsweise eine Abrechnung auch ohne diese Genehmigung möglich sein soll. Das gilt allerdings nur für Ärzt:innen, die über eine Genehmigung zur Rhythmusimplantatkontrolle verfügen.

 

Was die Aufgabenverteilung angeht, erhält die Vereinbarung viel Beifall. Das TMZ ist für Datenmanagement und technische Ausstattung der Patient:innen zuständig, und es kann im Vertretungsfall auch die Aufgaben der behandelnden Ärzt:innen übernehmen. TMZ-Ärzt:innen müssen Kardiolog:innen sein, die bestimmte Zusatzvoraussetzungen erfüllen.

 

So ganz glücklich ist die deutsche Telemedizinszene mit dem Stand der Dinge allerdings noch nicht. Kritik gibt es weniger an der Höhe der EBM-Ziffern als daran, dass die Krankenhäuser mit den krankenhauseigenen TMZ bisher außen vor bleiben. EBM-Ziffern abrechnen können nur niedergelassene Ärzt:innen mit KV-Zulassung. Für Krankenhäuser gäbe es zum einen die Möglichkeit, über ein krankenhauseigenes, kardiologisch besetztes MVZ zu gehen. Hoffnungen werden außerdem in den Koalitionsvertrag und die darin enthaltenen Hybrid-DRGs gesteckt, aber das wäre jedenfalls keine kurzfristige Lösung. Das letzte Wort ist der neue EBM-Katalog also sicher noch nicht.