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Unternehmensnews |

Krankenhauszukunftsgesetz: Förderrichtlinie setzt auf Interoperabilität

Ende November haben das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für Soziale Sicherung die Förderrichtlinie1 zum Krankenhauszukunftsgesetz2(KHZG) veröffentlicht. Diese regelt über dezidierte „Muss“- und „Kann“- Kriterien die Förderung der im Gesetz benannten förderungsfähigen Vorhaben. Darüber hinaus legt sie für sechs der genannten Bereiche die Interoperabilität der digitalen Dienste als Grundvoraus­setzung für eine Förderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Krankenhäuser fest.

 

„Die Förderrichtlinie schafft mehr Klarheit für die Antragstellung und betont die Wichtigkeit der Interoperabilität für die Digitalisierung des deutschen Gesundheitssystems. Gleichzeitig wird die Auswahl der Lösungen durch die Anforderungen in bestimmten Bereichen stark eingeschränkt. Mit unserem umfangreichen IT-Portfolio und der dezidierten Expertise unserer Abteilung Philips Interoperability Solutions – vormals Forcare – sind wir jedoch sehr gut aufgestellt, Krankenhäuser auf diesem Weg zu unterstützen“, sagt Markus Jones, Strategic Solution Leader, Philips GmbH Market DACH. 

 

Drei Milliarden Förderung vom Bund

Mit dem KHZG stellt die Bundesregierung drei Milliarden Euro zur Verfügung. Damit sollen notwendige Investitionen in moderne Notfallkapazitäten, eine bessere digitale Infrastruktur (krankenhausintern wie sektorenübergreifend) und die Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen gefördert werden. Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten für die entsprechenden Projekte. 30 Prozent müssen die Lander und/oder die Krankenhausträger zuschießen.

 

Die förderungsfähigen Vorhaben schreibt das KHZG im Artikel 19 der Krankenhaus­strukturfonds-Verordnung fest. In Abschnitt 1 Satz 1 Nr. 1-11 werden dort die Bereiche genannt, die für eine Förderung infrage kommen. Gleichzeitig legt das Gesetz fest, dass Krankenhäuser mit unzureichender Digitalisierung in den Bereichen 2-6 Gefahr laufen, bis zu 2 Prozent ihrer DRG-Erlöse zu verlieren. Eine Übersicht der förderungsfähigen Vorhaben inklusive des Wortlauts aus dem Gesetzestext finden Sie unter www.philips.de/zukunftsprogramm.

 

Detaillierte Regelungen für abschlagsrelevante Bereiche

Die jetzt veröffentlichte Förderrichtlinie konkretisiert für alle in der Krankenhaus­strukturfonds-Verordnung genannten Bereiche die Voraussetzungen für eine Förderung. Dabei fallen die Regelungen für die Bereiche, die ab 2025 abschlagsrelevant sind, recht detailliert aus. So ist zum Beispiel der Bereich Patientenportal in drei Unterbereiche geteilt, für die insgesamt 17 Muss- und 16 Kann- Kriterien formuliert sind. Zu den Muss-Kriterien zählen unter anderem die Online-Vereinbarung bzw. Anfrage von Terminen durch den Patienten, die Speicherung von Patientendaten in der elektronischen Patientenakte sowie der strukturierte Austausch zwischen Leistungserbringern und die Suche nach freien Plätzen bei Pflege- und Reha-Anbietern. Eine Übersicht der Muss- und Kann-Kriterien für alle Bereiche können Sie anfordern unter www.philips.de/zukunftsprogramm.

 

„Die Definition der Muss-Kriterien lässt erkennen, dass die national und international anerkannten Schnittstellen im Fokus der Gesetzgebung stehen. Jedoch sind nicht alle im Markt verfügbaren Lösungen in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen. In der Folge können sie im Rahmen des KHZG nicht genutzt werden. Wir erwarten deshalb eine verschärfte Wettbewerbssituation, die sich auf wenige Anbieter konzentriert,“ erklärt Markus Jones. „Da auch bei den Unternehmen die Ressourcen endlich sind, sollten Krankenhäuser sich möglichst schnell für einen Partner entscheiden, mit dem sie die Projekte in der vorgegebenen Zeit umsetzen können.“

 

Interoperabilität als übergeordnetes Thema

Einen besonderen Fokus legt die Förderrichtlinie auf das Thema Interoperabilität. Sie wird für Patientenportale, digitale Dokumentation, klinische Entscheidungsunterstützung, Medikamentenmanagement, digitale Leistungsanforderung und Telemedizin-Netzwerke als Grundvoraussetzung formuliert. Entsprechende Vorhaben sind nur förderfähig, wenn zur „Herstellung einer durchgehenden einrichtungsinternen und einrichtungsexternen Interoperabilität digitaler Dienste“ auf „international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards“ zurückgegriffen wird. Die für Patienten relevanten Dokumente und Daten müssen in die elektronische Patientenakte übertragbar sein.

 

Als Standard sieht die Förderrichtlinie die über die KBV definierten Medizinischen Informationsobjekte (MIO) bzw. das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik (vesta) vor. Sofern kein MIO definiert ist und kein Standard bzw. Profil in vesta enthalten ist, wird empfohlen eine entsprechende Lösung über einen existierenden offenen, internationalen anerkannten Schnittstellen- und/oder Interoperabilitätsstandard wie bspw. eine FHIR-Profildefinition umzusetzen.

 

Veranstaltungshinweis: Webinar in Kooperation mit dem Handelsblatt

Am 10. Dezember 2020 von 13:00 bis 14:00 Uhr richtet Philips in Kooperation mit dem Handelsblatt das Webinar „Krankenhauszukunftsgesetz: Was sagen die Förderrichtlinien?“ aus. Darin geben Prof. Jörg Debatin (Chairman des hih), Markus Jones (Strategic Solution Leader bei Philips) und Klaus Beekmann (Geschäftsführer Infrastruktur und Technologien der Gesundheit Nord gGmbH) einen Überblick über Regelungen und diskutieren die Implikationen.

 

Kostenlos registrieren und teilnehmen: 

veranstaltungen.handelsblatt.com/managing-the-new-normal/content-piece/krankenhauszukunftsgesetz-was-sagen-die-foerderrichtlinien/

 

Referenzen

1 Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten. Abgerufen am 30.11.2020 unter

www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Krankenhauszukunftsfonds/20201201_Foerdermittelrichtlinie.pdf

 

2 Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) Abgerufen am 30.11.2020 unter

www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/bgbl1_S.2208_KHZG_28.10.20.pdf

 

Über Royal Philips

Royal Philips (NYSE: PHG, AEX: PHIA) ist ein führender Anbieter im Bereich der Gesundheitstechnologie. Ziel des Unternehmens mit Hauptsitz in den Niederlanden ist es, die Gesundheit der Menschen zu verbessern und sie mit entsprechenden Produkten und Lösungen in allen Phasen des Health Continuum zu begleiten: während des gesunden Lebens, aber auch in der Prävention, Diagnostik, Therapie sowie der häuslichen Pflege. Die Entwicklungsgrundlagen dieser integrierten Lösungen sind fortschrittliche Technologien sowie ein tiefgreifendes Verständnis für die Bedürfnisse von medizinischem Fachpersonal und Konsumenten. Das Unternehmen ist führend in diagnostischer Bildgebung, bildgestützter Therapie, Patientenmonitoring und Gesundheits-IT sowie bei Gesundheitsprodukten für Verbraucher und in der häuslichen Pflege. Philips beschäftigt etwa 81.000 Mitarbeiter in mehr als 100 Ländern und erzielte in 2019 einen Umsatz von 19,5 Milliarden Euro.

Mehr über Philips im Internet: www.philips.de/healthcare