Aber ja! Wir können die Infektion personenbezogen verfolgen, wenn die Abwägung der Interessen ergibt, dass dies erforderlich und geeignet ist, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen und in einem vom Parlament beschlossenen Gesetz definiert ist, was erhoben und zu welchem Zweck verarbeitet wird. Aber eine personenbezogene Erfassung ist gar nicht erforderlich, wenn wir die Token-Lösung einsetzen, weil dann die Kontakte pseudonym gesammelt werden.
Die Diskussion darüber zeigt, dass wir viele Datenquellen haben, die wir im Gesundheitswesen nicht nutzen oder meinen, nicht nutzen zu dürfen. Der Nachholbedarf ist gewaltig und wir haben noch viele Baustellen, und damit auch Chancen vor uns. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Monaten die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben. Weitere Schritte müssen folgen, und dazu gehören auch Apps, die epidemiologisch funktionieren.
Sie müssen nicht hier erfunden werden, man kann sie auch importieren oder auf EU-Ebene entwickeln. Wenn die App jetzt nicht durch den Gesetzgeber kommt, sollten wir sie freiwillig nutzen. Wir müssen verstehen, dass Datenschutz und Seuchenschutz nicht Gegensätze sind, sondern auch konstruktiv miteinander umgesetzt werden können.
Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin
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