Einen Durchbruch für Bundesland-übergreifende Forschungsprojekte. Seit Jahren diskutieren wir über die Schwierigkeiten, die diese Projekte, z.B. in der Medizininformatik-Initiative, wegen der unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Landeskrankenhausgesetze und auch der Kirchendatenschutzordnungen haben. Hinzu kam, dass die Datenschutzbehörden bei einem länderübergreifenden Forschungsprojekt alle gleichzeitig zuständig waren. Sie waren es.
Mit dem neuen § 287a SGB V ist nun endlich die notwendige Konsolidierung da. In einem länderübergreifenden Forschungsprojekt gilt jetzt einheitlich das Bundesdatenschutzgesetz, und zwar § 27 für die wissenschaftliche Forschung. Und die beteiligten Stellen können nun einen Hauptverantwortlichen festlegen, dessen Sitz über die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde entscheidet.
Jetzt gilt es, die Landeskrankenhausgesetze und Landesdatenschutzgesetze zu adaptieren und einen Prozess für die Koordinierung der federführenden Aufsichtsbehörde mit den anderen Aufsichtsbehörden entlang dem Muster der DSGVO für die Koordination in der EU zu entwickeln. Dann haben wir einen praktikablen und sicheren Rechtsrahmen für die Forschung innerhalb Deutschlands, der sich auch auf die EU ausdehnen lässt.
Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin
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