Leider wurde versäumt, an die legislative Dynamik der letzten Jahre anzuknüpfen. Jetzt soll mit drei Gesetzen der Turbo eingelegt werden, um den Rückstand aufzuholen. Richtigerweise wird die Interoperabilität adressiert. Doch kann sie erreicht werden? Die drei Gesetzentwürfe enthalten nicht weniger als 16 (24) Ermächtigungen für das BMG, die konkreten Anforderungen zu bestimmen.
Beispiel 1: Ab Inkrafttreten des Digital-Gesetzes müssen Cloud-Anbieter ein C5-Testat vorweisen, sonst dürfen sie nicht genutzt werden. Keine Übergangsfrist. Vergleichbare Sicherheitsanforderungen können durch Rechtsverordnung beschlossen werden. Kommt diese Rechtsverordnung rechtzeitig?
Beispiel 2: Patient:innen haben Anspruch auf Herausgabe ihrer Daten in einem interoperablen Format. Was das bedeutet, soll das Ministerium in einer Rechtsverordnung festlegen. Der Anspruch entsteht möglicherweise bevor die Verordnung da ist.
Beispiel 3: KIS und AIS/PVS müssen ihre Daten in die ePA einspeisen – aber wie? Auch das wird untergesetzlich festgelegt, ohne Einvernehmen mit den Anbietern der Systeme.
Mit anderen Worten: Es entsteht extreme Rechtsunsicherheit und die Leistungserbringer, also Ärzt:innen und Krankenhäuser, sind in den Unwägbarkeiten der rechtlichen Vorhersehbarkeit gefangen. Dadurch leidet die Qualität der Versorgung. Das System braucht konkrete, klare Anforderungen, damit sich die Unternehmen und Leistungserbringer darauf einstellen können. Das muss dringend im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch korrigiert werden.
Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin
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