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Gesundheitspolitik

Das Bundessozialgericht hat sich in Sachen Erstattung der MRT an Nicht-Radiologen auf die Seite der Besitzstandswahrer gestellt. Kardiologen haben weiter keinen Anspruch auf vertragsärztliche Abrechnung der Herz-MRT.

 

Das Urteil beendet einen langjährigen Rechtsstreit zwischen einem der namhaftesten Berliner Kardiologen und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Das Sozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im April 2011 in einem viel beachteten Urteil verfügt, dass das Recht auf Erstattung der Kardio-MRT im GKV-Kontext auch für Kardiologen gelten müsse. Anderslautende Regelungen der Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) wurden verworfen. Die Gegenseite ging daraufhin in die Revision.

 

Im Frühjahr 2013 hatte das Landessozialgericht Berlin die Entscheidung der Vorinstanz dann wieder einkassiert und entschieden, dass Internisten und Kardiologen keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der MRT haben. In der letzten Instanz hat das Bundessozialgericht jetzt die erneut beantragte Revision zurückgewiesen. Begründet wird die Entscheidung unter anderem damit, dass die Konzentration der kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen der Qualitätssicherung sowie der Wirtschaftlichkeit der Versorgung dienlich sei.

 

Der Rechtstreit um die Kardio-MRT ist nicht der erste seiner Art. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Orthopäden zurückgewiesen, der aus orthopädischer Richtung kommend dagegen geklagt hatte, dass ambulante MRT-Leistungen im GKV-Kontext ausschließlich Radiologen vorbehalten sind. Auch mit der Kardio-MRT haben sich Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits auseinandergesetzt und jeweils zugunsten der Radiologen entschieden.