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Arztbewertungsportale müssen die Namen anonym kommentierender Nutzer nicht an Ärzte herausgeben, die sich falsch bewertet fühlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Arzt aus Schwäbisch-Gmünd, über den im Bewertungsportal Sanego Behauptungen aufgestellt wurden, die dieser als unwahr bezeichnete. Das Portal hat die entsprechenden Kommentare mehrfach gelöscht, weigerte sich aber bis zum Schluss, den Namen und die Anschrift des Kommentators preiszugeben.
Die beiden ersten Instanzen wollten das Portal auf Herausgabe der Daten verpflichten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt im Sinne des Portalbetreibers entschieden, dass die Daten nicht an Privatpersonen herausgegeben werden müssen. Bei seinem Urteil bezog sich der BGH auf das Telemediengesetz, das eine Aufhebung der Anonymität der Nutzer nur in Ausnahmefällen, namentlich bei Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Urheberrechtsverletzungen gestattet, nicht aber beim Schutz von Persönlichkeitsrechten.
Die diversen Kommentatoren sind sich weitgehend einig, dass das Urteil zwar ein Sieg für Bewertungsportale im Internet ist, aber kein Persilschein für unwahre oder rufschädigende Äußerungen unter dem Deckmantel der Internetanonymität. Bei rufschädigenden Behauptungen ist der Portalbetreiber auch weiterhin verpflichtet, die Vorwürfe bei einer entsprechenden Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen.
Auch eine Strafanzeige ist möglich. Den Behörden müssen die Portalbetreiber im Rahmen eines solchen Verfahrens Name und Adresse von Kommentatoren auch vorlegen. Und auf dem Weg über eine Akteneinsicht kann auf diesem Umweg dann auch eine Privatperson an die Daten des Kommentators kommen.
Mitteilung des Bundesgerichtshofs
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