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Der Referentenentwurf des eHealth-Gesetzes will die Einführung der digitalen Kommunikation im deutschen Gesundheitswesen beschleunigen. Mit Zuckerbrot und Peitsche.
Früher als erwartet hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seinen Referentenentwurf für das eHealth-Gesetz vorgelegt, das am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll. Der Entwurf arbeitet mit einer Reihe von Anreizen für den Einsatz elektronischer Anwendungen im Gesundheitswesen und definiert klare Sanktionen für den Fall, dass der GKV Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestimmte Fristen nicht einhalten.
Konkret sollen Krankenhäuser ab dem 1.7.2016 und befristet bis 30.6.2018 jeweils eine Vergütung von einem Euro für die Erstellung eines elektronischen Arztbriefs erhalten. Der niedergelassene Arzt erhält 50 Cent für die Entgegennahme des eArztbriefs. Auch für andere elektronische Briefe und Befundübermittlungen in der ambulanten Welt wird es künftig Geld geben, nämlich 55 Cent. Diese Briefe sind damit den papierbasierten Briefen finanziell weitgehend gleichgestellt. Technisch abgewickelt werden die elektronischen Briefe über das KV SafeNet, wobei hier noch einmal eine BSI- und Datenschützerschleife zwischengeschaltet wird. Das BMG macht aber sehr deutlich, dass die Nutzung des sicheren Netzes der KVen nur temporär sein soll. Wenn die TI steht, soll nur noch Geld für Briefe fließen, die auch über die TI versandt werden.
Der Versichertenstammdatendienst (Online-VSD) soll am 30. Juni 2016 bundesweit verfügbar sein. Wird dieser Termin gerissen, werden KBV und GKV Spitzenverband jeweils die Verwaltungsbudgets um ein Prozent, basierend auf dem Jahr 2014, gekürzt. Ärzte, die sich dem Online-VSD verweigern, müssen ebenfalls eine einprozentige Budgetkürzung hinnehmen. Der 30. Juni 2016 ist auch der Termin, bis zu dem sich Krankenkassen auf die technischen Anforderungen telemedizinischer Röntgenkonsile geeinigt haben müssen. Auch diese Einigung ist sanktionsbewehrt.
Eine weitere sanktionierte Frist ist der 1. Oktober 2016 für die Einführung eines Anspruchs auf einen (papierbasierten) Medikationsplan für alle Versicherten, die mindestens 5 Medikamente einnehmen. Bis Ende 2016 sollen die Eckpfeiler für eine digitale Umsetzung formuliert werden. Bei der Telemedizin wird mit dem 1. April 2017 eine sanktionsbewehrte Frist für die Einigung auf eine EBM-Ziffer für das radiologische Telekonsil gesetzt. Außerdem soll es einen neuen §291i geben, mit dem – erneut sanktionsbewehrt – die technischen Rahmenbedingungen für die Überführung der Röntgenkonsile auf die Telematikinfrastruktur definiert werden sollen.
Jenseits all dieser Fristen und Sanktionen sieht der Referentenentwurf des eHealth-Gesetzes außerdem den Aufbau eines bei der gematik angesiedelten Interoperabilitätsverzeichnisses vor. Was die Kosten angeht, rechnet das BMG mit Mehrkosten von 2,5 Millionen Euro einmalig sowie 770.000 Euro jährlich bei der gematik. Das Anreizprogramm für die Arztbriefe wird auf 31 Millionen Euro taxiert.