E-HEALTH-COM ist das unabhängige Fachmagazin für Gesundheitstelematik, vernetzte Medizintechnik , Telemedizin und Health-IT für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Mehr

Für das ePaper anmelden

Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden

Anmelden

Passwort vergessen?

Teleradiologie

Röntgennovelle wird spannend

© Alex Tihonov

 

Einigkeit sieht anders aus: Die deutsche Teleradiologieszene hat recht unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie die anstehende Novelle der Röntgenverordnung aussehen soll.

 

Gegenüber E-HEALTH-COM haben sich sowohl die Deutsche Röntgen-Gesellschaft (DRG) als auch die Deutsche Gesellschaft für Teleradiologie (DGfTR) zu ihren Wünschen an den Gesetzgeber geäußert. Hintergrund sind die derzeit laufen Anhörungen des für die Novelle der Röntgenverordnung zuständigen Bundesministeriums für Umwelt.

 

Die DRG hätte gerne, dass der teleradiologisch tätige Arzt künftig nicht mehr zwingend die volle Fachkunde Strahlenschutz haben muss. Die so genannte kleine Nachtdienstfachkunde soll reichen. Im Moment muss ein Teleradiologe wegen der Anforderung einer vollen Fachkunde in aller Regel Facharzt sein. Vor allem den universitären Teleradiologieanbietern ist das ein Dorn im Auge: Sie wollen ihr Dienstsystem mit Assistenten an der Front und oberärztlichen Hintergrunddiensten auch für die Teleradiologie nutzen.

 

Die eher im ambulanten Kontext verortete DGfTR spricht sich gegen diese Änderung aus, mit dem Argument, dass der Teleradiologie kein Gefallen getan werde, wenn Qualitätsstandards verwässert würden. Dafür hätte die DGfTR gerne, dass künftig auch Medizinische Fachangestellte (MFA) mit mehrjähriger Berufserfahrung radiologische Untersuchungen durchführen dürfen, und nicht mehr ausschließlich Medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA). Das wiederum will die DRG verhindern.

 

Konträr sind die Positionen auch bei der Frage, ob der Radiologe, der den teleradiologischen Befund erstellt, derselbe sein muss wie der, der im Notfall vor Ort sein muss. Die DRG will diese Regelung beibehalten, die DGfTR hätte gerne etwas mehr Flexibilität. Schon klar ist, dass das Regionalprinzip als Ganzes bei der Röntgennovelle nicht zur Disposition steht.