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Krebsforscher plädieren für mehr Datenhoheit

Bild: © vege

 

 

 

Vier Jahre nach Inkrafttreten des GKV-VSG einigen sich Krankenkassen und Kassenärzte auf eine ambulante Abrechnungsziffer für die Schrittmacherabfrage. Behaupten sie jedenfalls.

 

Großes Schulterklopfen kurz vor Weihnachten: „Mit der Herzschrittmacherkontrolle [wird] eine erste telemedizinische Leistung in den EBM ab 1. April 2016 aufgenommen“, so der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen. Mission accomplished also? Immerhin hatte das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ja vor vier Jahren die Einführung telemedizinischer EBM-Ziffern unter Fristsetzung gefordert. Die Selbstverwaltung hatte das souverän ignoriert. Offenbar wollte man jetzt kurz vor Inkrafttreten des eHealth-Gesetzes, das bei derartigem Verhalten künftig empfindliche Strafen vorsieht, doch nochmal ein Zeichen des guten Willens setzen.

 

So ganz gelungen ist das freilich nicht. Die neue EBM-Ziffer 13554 bezieht sich nämlich, anders als Gassen suggeriert, gar nicht auf Schrittmacher, sondern lediglich auf ICD-Geräte, also Defibrillatoren. Die wesentlich häufiger eingesetzten Schrittmacher bleiben außen vor. Das ist mehr als ärgerlich, weil gleichzeitig die schon bisher existierende EBM-Ziffer 13552 so abgeändert wurde, dass eine Abrechnung der telemedizinischen Schrittmacherabfrage damit definitiv nicht mehr möglich sein wird. Bisher haben zumindest einige Kardiologen Fernabfragen von ICDs und Schrittmachern stillschweigend über diese (auch für normale Abfragen mit Arztpräsenz genutzte) Ziffer abgerechnet.

 

Dem wird jetzt ein Riegel vorgeschoben. Für viele Patienten und Kardiologen ist der angebliche Durchbruch einer ersten EBM-Ziffer für Telemedizin also real ein Rückschritt. Ob das nun dadurch aufgewogen wird, dass die Krankenkassen mit der neuen EBM-Ziffer erstmals zugeben, dass die Telemedizin prinzipiell EBM-fähig ist, darüber lässt sich wahrscheinlich streiten.

 

Philipp Grätzel von Grätz, Redaktion E-HEALTH-COM