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Bild: © reeel
Sind die Ende 2015 vorgelegten Szenarien der Bundesärztekammer wirklich das letzte Wort zum Thema Fernbehandlungsverbot? Eine Kölner Anwaltskanzlei ist skeptisch.
Mit ihren „Präzisierungen“ zu dem jetzt offiziell nicht mehr so genannten Fernbehandlungsverbot der Musterberufsordnung wollte die Bundesärztekammer den Diskussionen um den entsprechenden Paragraphen den Wind aus den Segeln nehmen und vermeiden, dass sich der Deutsche Ärztetag mit dem Thema befassen muss. Die sieben detailliert formulierten Beispielszenarien gestatten vordergründig ein recht breites Spektrum an Fernbehandlungen, so lange sich der primär therapieverantwortliche Arzt und der Patient, um den es geht, gegenseitig kennen. Nur telemedizinische Erstbehandlungen wären demnach in Deutschland nicht möglich.
Eine renommierte medizinrechtliche Anwaltskanzlei aus Köln meldet jetzt allerdings weitergehende Zweifel an den „Präzisierungen“ an. In einer online über eGMS zugänglichen Bewertung kommen Rosemarier Sailer und Albrecht Wienke von der Kanzlei Wienke & Becker zu dem Schluss, dass der durch einen Hausarzt konsultierte Facharzt dann als mitbehandelnd betrachtet werden müsse, wenn er im Rahmen der Telekonsultation Therapieentscheidungen treffe, die der Hausarzt weder verifizieren noch in Zweifel ziehen könne.
Wenn der Facharzt aber „mitbehandelt“, und eben nicht nur berät, sei laut Berufsordnung auch weiterhin ein persönlicher Kontakt nötig. Pikant ist das deswegen, weil es hier um das typische telemedizinische Landarztszenario geht, das von den Ärzten gerne als Prototyp sinnvoller Telemedizin hochgehalten wird. Dabei holt sich der Hausarzt per Datenleitung Beistand von einem fachärztlichen Kollegen, ohne dass der Patient extra zu den in manchen Regionen des Landes dünn gesäten Dachärzten hinfahren muss. Ganz so einfach, wie die Bundesärztekammer es gerne hätte, scheint es aber nicht zu sein.
Siehe auch: http://www.egms.de/static/en/journals/awmf/2016-13/awmf000314.shtml
Zum Thema Fernbehandlung finden Sie in der kommenden Print-Ausgabe der E-HEALTH-COM einen Beitrag von Sebastian Vorberg von der Kanzlei Vorberg & Partner.
Philipp Grätzel von Grätz, Chefredakteur E-HEALTH-COM