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eHealth-Gesetz: Die Würfel sind gefallen

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das eHealth-Gesetz durchgewunken. Gemessen an der Zahl der Änderungswünsche halten sich die Änderungen in Grenzen. Aber es gibt sie.

 

Wer hat erfolgreich lobbyiert? Das ist immer die interessante Frage, wenn ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums den Sprung zu einem Kabinettsentwurf schafft. Beim eHealth-Gesetz waren unter anderem IT-Industrie und Krankenkassen partiell erfolgreich. Allerdings ändert das an den groben Zügen des Gesetzes wenig.

 

Eine punktuelle Änderung, auf die Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe bei der Vorstellung des Kabinettsentwurfs in Berlin auf Nachfrage kurz einging, betrifft den Medikationsplan.  Der darf jetzt, anders als ursprünglich geplant, nicht nur von Hausärzten, sondern auch von Fachärzten initiiert werden. Versicherte, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, sollen ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan haben, im Vorentwurf sollte dieser erst ab fünf verordneten Medikamenten greifen. Außerdem wurden die Fristen für die Entwicklung einer diskriminierungsfreien Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) geringfügig um ein Vierteljahr verlängert.

 

Die Krankenkassen, die zu den schärfsten Kritikern des Referentenentwurfs gehörten, können einen Teilerfolg verbuchen. Zwar bleiben die Regelungen zu den Fristen für die Einführung einzelner Anwendungen und zu den dazugehörigen Sanktionen weitgehend unangetastet. Aber die Versendung medizinischer Dokumente über die TI wird wasserdichter gemacht. 

 

Mit dem 31. 12. 2016 wird eine neue Frist eingeführt, bis zu der die gematik ein sicheres Verfahren zur Übermittlung von medizinischen Dokumenten vorlegen muss. Ab 31. 3. 2017 sollen entsprechende Zulassungen möglich sein. Diese Fristen fanden sich im alten Entwurf so nicht. Neu ist auch, dass jetzt glasklar formuliert wird, dass ab 2018 nur dann noch Zuschläge für ambulante Arztbriefe gezahlt werden, wenn zur Übermittlung die TI genutzt wird.

 

Etwas konkretisiert wurden außerdem die Anforderungen an weitere Anwendungen, die in Zukunft über die TI abgewickelt werden könnten. Die Genehmigung dafür darf gemäß neuem Entwurf nur dann erteilt werden, wenn Datensicherheit und Nutzbarkeit der TI dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn Barrierefreiheit gewährleistet wird. Das dürfte auf Lobbyarbeit der KBV zurückgehen.

 

Als Erfolg des industriellen Lobbying schließlich können Änderungen bei der Interoperabilität gelten. Hieß es im alten Gesetzentwurf noch, dass die Hersteller von Primärsystemen so bald wie möglich Schnittstellen zur Verfügung stellen sollen, die einen „uneingeschränkten Datenaustausch“ zwischen IT-Systemen erlauben, werden jetzt nur noch Schnittstellen für eine „systemneutrale Archivierung“ und für eine Übertragung von Patientendaten bei Systemwechseln gefordert.

 

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

 

Philipp Grätzel von Grätz, Redaktion E-HEALTH-COM