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Medizin |

Telemedizinischer Erstkontakt per Video wird GKV-Leistung

Kleine Revolution oder große Enttäuschung? Ab sofort können Ärzte und Psychotherapeuten mit Videosprechstunden in Erstkontaktszenarien eine Quartalspauschale auslösen. Ein bisschen.

Quelle: © Gstudio - Fotolia

Kassenärzte und Krankenkassen haben sich im Bewertungsausschuss darauf geeinigt, rückwirkend zum 1. Oktober die Vergütung der Videosprechstunden anzupassen. Was trocken klingt, hat es in sich. Denn zum ersten Mal im deutschen Gesundheitswesen erhalten Ärzte eine Videosprechstunde auch dann regulär vergütet, wenn der Patient zuvor noch überhaupt nicht in der jeweiligen Praxis in Behandlung war. Und zum ersten Mal wird es möglich, per Videosprechstunde eine Quartalspauschale auszulösen – bei Ärzten die Grund- oder Versichertenpauschale, bei Strahlentherapeuten die Konsiliarpauschale. Die Videosprechstunde wird der physischen Arzt-Patienten-Konsultation damit abrechnungstechnisch zumindest angenähert.

 

Quartalspauschale mit bis zu 30 Prozent Abschlag

Zu einer vollständigen Gleichsetzung, wie sie etwa in Schweden und zuletzt auch in Frankreich eingeführt wurde, konnte sich die deutsche Selbstverwaltung allerdings (noch?) nicht durchringen. Erfolgt im selben Quartal kein persönlicher Patientenkontakt mehr, dann wird die Pauschale bei Hausärzten, Internisten, Neurologen, Strahlentherapeuten, Schmerztherapeuten und Psychiatern um 20 Prozent gekürzt. Bei den meisten Fachärzten beträgt der Abschlag in dieser Konstellation 25 Prozent. Bei Anästhesisten, Augenärzten und HNO-Ärzten sind es sogar 30 Prozent.

 

Für Psychotherapeuten sind die Regelungen ähnlich. Auch hier kann eine Pauschale durch eine Videokonferenz ausgelöst werden, und auch hier wird sie ohne physischen Kontakt im selben Quartal um 20 Prozent gekürzt. Bei der Psychotherapie muss es vor der Videokonferenz aber bereits einen physischen Arzt-Patienten-Kontakt in einem anderen Quartal gegeben haben.


Auch Videofallkonferenzen werden abrechenbar

Freie Fahrt für die Video-Telemedizin in Deutschland also? Das nun auch wieder nicht. So dürfen künftig maximal bis zu 20 Prozent der pro Quartal GOP-abgerechneten Leistungen per Videosprechstunde erfolgen, mehr nicht. Diese Regel wird rein auf Telekonsultationen spezialisierte Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen vorerst verhindern, bzw. sie begünstigt jene Modelle, bei denen niedergelassene Ärzte Teile ihrer Arbeitszeit für die Telemedizin reservieren. Allerdings bleibt die Technikpauschale in Höhe von 4,33 Euro pro Konsultation bestehen, und für den Mehraufwand bei der Authentifizierung der Patienten gibt es nochmal 1,08 Euro. Schon im Sommer vereinbart worden war eine auf bis zu 50 Videosprechstunden pro Quartale und insgesamt zwei Jahre beschränkte Anschubfinanzierung in Höhe von weiteren 10 Euro pro Sprechstunde.

 

Ebenfalls rückwirkend seit 1. Oktober ausgeweitet wurden die Möglichkeiten für so genannte Videofallkonferenzen, bei denen Leistungserbringer Patienten telemedizinisch besprechen. Das ging bisher schon zwischen Ärzten und Pflegekräften eines Pflegeheims, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht. Jetzt sind auch bei Patienten, die von Pflegekräften zuhause betreut werden, derartige Videofallkonferenzen möglich. Die sind mit 6,92 Euro allerdings knapp berechnet. Abrechenbar werden Fallkonferenzen darüber hinaus bei einigen eng umschrieben Indikationen, nämlich der hyperbaren Sauerstofftherapie beim diabetischen Fuß, der Schmerztherapie, bei MRSA-Patienten und im Bereich Palliativmedizin bei der Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.