Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e. V. (SVDGV) begrüßt die im Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vorgesehene Verankerung von DiGA zur “Fernüberwachung”, mit der erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese Versorgungsform im DiGA-Rahmen geschaffen werden soll. In einem Positionspapier zeigt der Verband anhand nationaler und internationaler Praxisbeispiele das Potenzial dieser Versorgungsform und legt konkrete Vorschläge für die
regulatorische Ausgestaltung, wie Nutzenbewertung und Vergütung, vor.
Der richtige Begriff: „Telemonitoring-DiGA“
Der SVDGV schlägt zunächst vor, den im GeDIG verwendeten Begriff der „Fernüberwachung" durch den Begriff „Telemonitoring" zu ersetzen und “Telemonitoring-DiGA” im Normtext als eigenen Anwendungstyp zu definieren: als digitale Gesundheitsanwendungen, die mithilfe einer Kombination aus digitalen Technologien und der Versorgung durch Leistungserbringende dienen. Erfasst sein sollten sowohl ereignisgesteuerte Interventionen als auch prozessgesteuerte Versorgungsabläufe. Bereits die Gesetzesbegründung verwendet „Telemonitoring" durchgängig; eine Verankerung im Normtext würde Auslegungsfragen vermeiden.
„Bisher ist der DiGA-Rahmen darauf ausgerichtet, den Nutzen einer digitalen Anwendung für eine bestimmte Indikation zu bewerten. Bei Telemonitoring-DiGA entsteht der Versorgungseffekt jedoch aus einer Kombination von digitaler Anwendung und fachlicher Begleitung durch das Behandlungsteam. Deshalb müssen wir beides zusammen bewerten, aber getrennt vergüten", sagt Dr. Anne Sophie Geier, Geschäftsführerin des SVDGV.
Digitale Anwendung und Behandlungsteam als Versorgungseinheit anerkennen
Auf Gesetzesebene sollte § 33a SGB V Telemonitoring als Zusammenspiel von digitaler Technologie und Behandlungsteam abbilden. Dazu gehören neben Ärzt:innen auch weitere Leistungserbringende, insbesondere Heil- und Hilfsmittelerbringende sowie die pflegerische Versorgung. § 139e SGB V sollte zugleich klarstellen, dass der daraus entstehende Versorgungseffekt bewertet werden kann, ohne die Beiträge der Anwendung und des Behandlungsteams künstlich auseinanderzurechnen.
In der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) muss diese Vorgabe für die Prüfpraxis des BfArM konkretisiert werden. Studien sollten den Gesamteffekt nachweisen können. Anwendungen, deren Wirkprinzip bei mehreren Krankheitsbildern greift, sollten außerdem nicht für jede einzelne Diagnose separat bewertet und gelistet werden müssen.
Ergänzt werden müssen zudem telemonitoringtypische Nutzenkategorien – darunter die Vermeidung von schwerwiegenden klinischen Ereignissen sowie Therapieunterbrechungen und rechtzeitige Therapieanpassungen auf Basis kontinuierlicher Verlaufsdaten.
Gemeinsam wirksam, getrennt vergütet
Für die praktische Umsetzung braucht es zwei aufeinander abgestimmte Vergütungsstränge: einen für die digitale Anwendung, einen für die Leistungen des Behandlungsteams. Telemonitoring-Verordnungen sollten zudem das Heilmittelbudget nicht belasten. Vergütet werden müssen damit sowohl die Technologie als auch die kontinuierliche Sichtung der Daten, Kontaktaufnahmen und Therapieanpassungen durch die beteiligten Leistungserbringenden.
Vom klinischen Nutzen zur Regelversorgung
Studien aus Kardiologie, Onkologie, Psychiatrie und der Behandlung von Muskel-Skelett-Erkrankungen zeigen je nach Indikation bessere Behandlungsergebnisse sowie weniger Notfallkontakte und Krankenhausaufenthalte. Frankreich verfügt bereits über einen eigenständigen Erstattungspfad für Remote Patient Monitoring und zeigt, wie ein planbarer Rahmen Telemonitoring nachhaltig in die Regelversorgung bringen kann.
Das vollständige Positionspapier ist hier abrufbar
Quelle: Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e. V. (SVDGV)
