Digitale Anwendungen für Patient:innen sollten mit der „sonstigen“ Versorgung eng verzahnt sein, das ist weitgehend Konsens. Der KFPflEG-Entwurf der Bundesregierung will hier jetzt weiterkommen, und zwar mit dem neu eingeführten § 361a SGB V, bei dem sich alles um die einwilligungsbasierte Übermittlung von Verordnungsdaten dreht – jenen Daten also, die auch die Grundlage für die E-Rezepte bilden.
Wenn Patient:innen das wünschen, dann sollen Verordnungsdaten demnach künftig über eine Schnittstelle im E-Rezept-Dienst übertragen werden können, und zwar zum einen (im Behandlungskontext) an DiGA, zum anderen an Krankenkassen für individuelle Versorgungsangebote bzw. zur Bereitstellung von therapiebegleitenden Leistungen. Übermittelt werden können die Daten auch an private Krankenversicherungen, an Apotheken (unabhängig vom E-Rezept), an andere Vertragsärzt:innen sowie Krankenhäuser. Das Ganze soll gekoppelt sein an die jeweiligen Nutzungsszenarien, die Empfänger:innen können also nicht mit den Daten machen, was sie wollen.
KBV: Ersatzlos streichen!
Scharfe Kritik an der Übertragung von Verordnungsdaten Richtung DiGA kommt von der KBV. Sie würde dieses Passus am liebsten ersatzlos streichen. Denn sie befürchtet eine Verlagerung der ärztlichen Versorgung und eine unzulässige Einflussnahme auf die Therapiefreiheit, etwa wenn die DiGA nur bestimmte Medikamente beinhaltet oder Empfehlungen dahingehend gibt, welche Medikamente zu bevorzugen sind.
Zusätzlich wird vor einem „Verlust personenbezogener Daten“ gewarnt, da die Datensicherheit bei den DiGA nicht gewährleistet sei, insbesondere da gleichzeitig die Frist für den Nachweis der Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit durch DiGA-Hersteller auf August 2024 verlängert werde. Auf den Kosten für die neuen Schnittstellen im E-Rezept-Dienst dürften die Ärzt:innen zudem keinesfalls sitzen bleiben, betont die KBV.
BVITG: Deutlich ausweiten!
Auch die IT-Industrie ist mit dem § 361a nicht so ganz glücklich, allerdings aus anderen Gründen als die KBV. Die angedachte Regelung zur einwilligungsbasierten Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen schränkt nach Auffassung des BVITG den Anbieterkreis für digitale Lösungen zum E-Rezept in „diskriminierender, ggf. sogar rechtswidriger Weise“ ein. Der Verband stößt sich daran, dass der Versand von Verordnungen nur an sechs im Gesetzentwurf explizit erwähnte „Zielgruppen“ möglich werden soll – nämlich DiGA-Hersteller, Krankenkassen, PKV, Apotheken, Vertragsärzt:innen und Krankenhäuser. Gefordert wird vom BVITG eine Öffnungsklausel, die es weiteren Zielgruppen erlaubt, mit Verordnungsdaten zu arbeiten, sofern diese an die TI angebunden sind und alle notwendigen Anforderungen zu Datenschutz und Datensicherheit erfüllen.
Weitere Informationen:
KHPflEG Referentenentwurf und Begründung des BMG:
Stellungnahme der KBV zum KHPflEG:
https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Stellungnahme_Referentenentwurf_KHPflEG.pdf
Stellungnahme des BVITG zum KHPflEG:
https://www.bvitg.de/wp-content/uploads/22-08-18-bvitg_Stellungnahme_KHPflEG_final.pdf