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Datenschutz & medizinische Forschung

Was bedeutet die 103. Entschließung der Datenschutzkonferenz für die medizinische Forschung?

 

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat in erfreulicher Deutlichkeit die Vereinbarkeit von Forschung und Datenschutz betont. Damit ergänzt und stützt sie die Forderungen des Sachverständigenrates und den Ansatz der Koalitionsvereinbarung, ein Forschungsdatennutzungsgesetz zu schaffen.


Das bedeutet, der Konsens wird breiter, Daten nicht nur zu erheben und wegzusperren, sondern sie auch zur Verbesserung der Versorgungsqualität einzusetzen. Und das heißt in erster Linie: Forschung! Und es darf keine Rolle spielen, ob diese Forschung öffentlich-rechtlich oder privat ist. Es findet sich auch in der Entschließung keine Ausgrenzung der Forschung der Privatwirtschaft. Die gemeinsame Arbeit insbesondere an einem Gesundheitsdatennutzungsgesetz muss nun begonnen werden, sie duldet keinen Aufschub.


Ein kleiner Wermutstropfen ist in der Entschließung enthalten: Der Grundsatz der Datenminimierung wird erwähnt, er könnte auch hier fehlinterpretiert werden. Nach der DSGVO bedeutet Minimierung, dass personenbezogene Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken sind. Sie bedeutet nicht, dass nur ein Minimum an Daten erhoben werden darf. Dies ergäbe auch wenig Sinn, weil wir heute noch nicht wissen, wozu wir die Daten morgen brauchen werden. Deshalb hat die Datenerhebung heute mehr Ähnlichkeit mit einem Generationenvertrag, als dass sie einem
Minimalprinzip entsprechen könnte. Auch darüber müssen wir noch sprechen.

 

Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin

Kommentare & Fragen:
christian.dierks(at)dierks.company