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DiGA: Freischaltung und Genehmigung der Krankenkassen

Für die Nutzung der DiGA bedarf es gegenwärtig noch einer Kasssengenehmigung und einer Freischaltung. Wie bewerten Sie das rechtlich?

Die aktuelle Ausgestaltung des DiGA-Versorgungsprozesses ist wegen der Anforderung des Codes für die Freischaltung der DiGA nicht mit dem SGB V zu vereinbaren. Das SGB V bietet keine Grundlage dafür, zwischen die ärztliche Verordnung und Nutzung der DiGA durch den Versicherten einen Freischaltcode und eine Genehmigung der Krankenkasse zu stellen.


Die Richtlinie über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sollte geändert oder um einen direkten volldigitalen Verordnungsprozess ergänzt werden. Wollen wir im Ernst digitale Gesundheitsanwendungen auf Muster-16-Papiervordrucken verordnen? Dies wird dem Ziel des Digitale-Versorgung-Gesetzes vom Dezember 2019, die Versorgung der Versicherten durch digitale Lösungen zu verbessern, wohl kaum gerecht.


Die alternative Nutzung bereits existierender volldigitaler Verordnungsmöglichkeiten sollte jetzt zugelassen werden. Hierfür bedarf es der Rechtssicherheit, dass die Einbindung der Ärzte in den digitalen Verordnungs- und Versorgungsprozess und die Nutzbarmachung der digital vorhandenen Informationen für die Verordnung möglich ist, auch ohne dass es einer langwierigen Zertifizierung durch die KBV bedarf. Die geplanten Neuregelungen des DVPMG  sollten der Nutzung volldigitaler Verordnungsmöglichkeiten nicht entgegenstehen und die Rechtsunsicherheiten durch Anpassung des Gesetzesentwurfs vermieden werden.

 

Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin

Kommentare & Fragen:
christian.dierks(at)dierks.company