Der Entwurf hat ein hohes Potenzial dafür. Erstens werden digitale Gesundheitsanwendungen „hoffähig“, sie können von Ärzten und Krankenhäusern verordnet und von der GKV erstattet werden. Dies gilt zwar nur für Medizinprodukte der Risikoklassen I und IIa, aber ausdrücklich auch für solche, die eine „NUB“ im Sinne der Methodenbewertung sind. Das ist in der Tat ein bemerkenswerter „Fast Track“, der angesichts des geringen Risikopotenzials vertretbar und wegen der hohen Entwicklungsdynamik dieser Produkte auch geboten ist. Damit wird das „user front-end“ digital.
Zweitens können Krankenkassen sich an Unternehmen beteiligen und mit diesen gemeinsam Datenauswertungen vornehmen. Hierfür sind zwar zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen, aber der Weg für ein gestaltendes Miteinander ist eröffnet. Das ist das „back-end“, das in seiner Funktionalität noch der Interoperabilität bedarf, die hoffentlich auf einem internationalen Niveau daherkommen wird. Und drittens wird ein Verfahren gestaltet, die Inno-Fonds-Ergebnisse in die Versorgung zu integrieren. Damit ist auch die Umsetzung des Erkenntnisgewinns aus dem – im Übrigen in zahlreichen formalen Punkten fragwürdigen und aufwendigen – Inno-Fonds-Verfahren möglich. Wenn die gesteckten Ziele mit dem Gesetz erreicht werden, ist es wirklich ein Sprung, nicht nur ein digitaler.
Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin
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