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Elektronische Patientenakte

Wer soll für Inhalt und Zugang zu einer EPA verantwortlich sein?

Von der Empfängnis bis zum Tod werden Daten über den Menschen gesammelt, von Ärzten, Krankenhäusern, Krankenversicherungen und anderen Unternehmen. Einzige Konstante auf diesem Zeitstrahl ist der Patient selbst. Zugleich ist er auch derjenige, der von allen Beteiligten das größte Interesse an einer sinnvollen Datenverarbeitung hat.

 

Daher muss der Patient die Entscheidungshoheit darüber haben, welche Daten in seiner Akte sind und wer in welchem Umfang auf welche Daten Zugriff erhält. Zugleich muss die Freiheit bestehen, diese Aufgabe zu delegieren. Angesichts der Vielfalt und Komplexität der Daten ist es plausibel, dass sich hierzu ein Berufsbild entwickeln wird (etwa ein „Personal Health Data Manager“), wie dies ja bereits für die Abgabe einer Steuererklärung oder zur begleiteten Leibesertüchtigung geschehen ist. Auch ist die Freiheit zu gewährleisten, diese Aufgabe gar nicht wahrzunehmen, wovon freilich abzuraten ist.

 

Da die elektronische Patientenakte zur Steigerung der Qualität der Versorgung unerlässlich ist, sollte sie eine Leistung der Krankenversicherung sein, unabhängig davon, ob sie als Eigenleistung einer Krankenkasse oder Kostenübernahme ausgewählter Anbieter erbracht wird. Und die von der DSGVO geforderte Interoperabilität wird einen qualitativen Wettbewerb auslösen, der auch die persönliche Beratung bei der Datenverwaltung umfasst.

 

Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin

Kommentare & Fragen:
christian.dierks(at)dierks.company