Welche Auswirkungen wird das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz für die digitale Medizin haben?
Mit der Reform werden die Krankenhäuser der Kategorie 1i Leistungen bestimmter Fachdisziplinen nur noch durch telemedizinische Unterstützung der Krankenhäuser aus der Kategorie 3 erbringen dürfen. Das wird voraussichtlich dazu führen, dass Telemedizin für die Radiologie, Intensivmedizin, Pathologie und einige andere Gebiete zum Standard wird. Zur Qualitätssicherung werden die Fachgesellschaften Leitlinien entwickeln oder anpassen müssen. Die Dermatologen haben dies mit ihrer Leitlinie für die Teledermatologie bereits getan.
Aus rechtlicher Sicht müssen Standards der Verantwortungsteilung entwickelt werden, damit Unklarheiten und Lücken nicht zu Behandlungsfehlern werden. Schnell kann in einer solchen Situation ein Organisationsverschulden zur Beweislastumkehr zum Nachteil der beteiligten Einrichtungen führen.
Auch ist zu bedenken, dass die telemedizinisch unterstützten Einrichtungen ihre Patient:innen darüber informieren müssen, dass bestimmte Leistungen im Wege der Telemedizin in Kooperation mit einem anderen Haus angeboten werden. Hier ist die Grenze zur Werbung schnell überschritten. Deshalb muss das Heilmittelwerbegesetz, in dessen § 9 die Werbung für die Fernbehandlung verboten wird, erneut reformiert werden.
Die 2019 nur halbherzig eingefügte Ausnahme für eine Behandlungssituation, bei der nach allgemein anerkannten fachlichen Standards der persönliche Kontakt nicht erforderlich ist, wird nicht mehr ausreichen. In einer Welt der Videosprechstunde ist dieses Werbeverbot ohnehin Makulatur. Dieser alte Zopf aus dem Geschlechtskrankheitengesetz von 1925 gehört endlich abgeschnitten.
Autor:
Prof. Dr. med. Dr. iur. Christian Dierks ist Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin
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