Das Verbändebündnis „Digitalisierung in der Pflege" begrüßt, dass der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) mit § 113e SGB XI durch die “Transformationsstellenanteile" erstmals einen Weg eröffnet, vereinbarte Personalstellenanteile in entlastende Technik zu überführen. Bleiben Stellen unbesetzt, kann die dafür vorgesehene Vergütung künftig in digitale Hilfen investiert werden, um so den personellen Ausfall so weit wie möglich zu kompensieren. Damit wird eine langjährige Forderung des Bündnisses aufgegriffen. Gleichzeitig warnt das Bündnis vor einer verkürzten Lesart der Regelung und vor einer Umsetzung, die in der Praxis wirkungslos bleiben könnte.
Kein Ersatz von Personal – sondern Antwort auf Personal, das es nicht gibt
Wer bei § 113e von einem Ersatz von Pflegepersonal spricht, verkennt die Realität in Einrichtungen und Diensten der Langzeitpflege. Die Regelung ersetzt keine Pflegekräfte, sondern reagiert auf Stellen, die schon heute nicht besetzbar sind, weil es entsprechende Fachkräfte erst gar nicht gibt. Auch der demografische Aderlass hat begonnen, und die Belastung treibt zunehmend Kräfte aus dem Beruf. Zugleich steigt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen kontinuierlich und wächst Hochrechnungen zufolge bis 2070 auf fast 7 Millionen. § 113e adressiert damit einen Personalbestand, der sich in den kommenden Jahren weiter verkleinert.
Digitale und technische Lösungen haben das Potenzial, die Auswirkungen dauerhaft unbesetzter Stellen abzumildern, wenn ihr Einsatz pflegefachlich sinnvoll und prozessorientiert erfolgt. Konkrete Anwendungen wie sprachbasierte Dokumentation, Sensorik, digitale Tourenplanung oder automatisierte Dienstpläne reduzieren den Verwaltungs- und Wegeaufwand spürbar.
Warum § 113e in der jetzigen Fassung nicht ausreicht – Forderungen des Bündnisses
Aus Sicht des Bündnisses bleibt der Entwurf hinter dem Notwendigen und seinem eigenen Anspruch zurück. Der § 113e ist ein guter Start – damit Digitalisierung dauerhaft für Entlastung, Qualität und Versorgungssicherheit sorgt, braucht es jedoch gesetzlich verankerte Folgeschritte:
- Die Umwidmungsquote ist zu gering und sollte bei mindestens 50% liegen, um eine wirksame Umsetzung zu entfalten: Nach Abzug der nur teilweise refinanzierbaren und oft unbesetzten Stellenanteile verbleibt bei den im Entwurf vorgesehenen 10 % kein tragfähiger Betrag für Investitionen in entlastende Technik.2. Die Refinanzierung ist nicht nachhaltig gesichert, sie muss auch laufende Kosten erfassen. Es braucht eine dauerhafte, verlässliche Refinanzierung von Investitions-, Betriebs-, Schulungs- und Wartungskosten entlastender Technik.
- Die Begrenzung auf einzelne Anwendungsfelder ist zu eng: Entlastung entsteht im Zusammenspiel von Prozessen, Technik und Organisation, nicht in Einzelkategorien.
- Die Evaluation braucht Praxisbegleitung von Leistungserbringern, Pflegeprofession, Pflegewissenschaft und IT.
- Es fehlt eine Gesamtstrategie und Interoperabilitätsstandards. Nur durch eine einheitliche und über alle Bereiche übergeordnete verbindliche Strategie für die Digitalisierung in der Pflege wird es möglich, kompatible digitale Maßnahmen zu schaffen.
- Entlastung darf nicht durch neue Bürokratie aufgefressen werden. Zusätzliche Nachweis-, Erfassungs- und Antragspflichten müssen auf das notwendige Maß begrenzt bleiben, sonst entsteht Aufwand statt Entlastung.
Digitalisierung in der Pflege ist keine Frage der Notwendigkeit, sondern der richtigen Ausgestaltung. Sie darf weder als Sparprogramm noch als Personalersatz verankert werden. Stattdessen ist sie die Voraussetzung dafür, die Versorgung mit dem vorhandenen Personal überhaupt sicherzustellen. Der § 113e ist ein richtiger Anfang, jetzt muss er praxistauglich und finanzierbar gemacht werden.
Quelle: Bündnis Digitalisierung in der Pflege
